PREMA GMBH
Sprache wählen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der PREMA GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen für Lieferanten erkennen wir nicht an; es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Das Vertragsverhältnis und alle sonstigen Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem für unseren Geschäftssitz geltenden Recht unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen und des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

1. Der Vertrag kommt zustande, wenn unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen angenommen wird. Der Lieferant ist verpflichtet, die Annahme schriftlich, vorzugsweise durch Übersendung eines von ihm unterschriebenen Doppels dieser Bestellung, zu erklären.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3 Preise

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus”, einschließlich Verpackung ein. Rangierkosten, Rollgeld u. ä. gehen zu Lasten des Lieferanten. Ist abweichend davon vereinbart, dass uns Verpackung in Rechnung gestellt wird, ist der Lieferant verpflichtet, sie zum berechneten Preis zurück zu nehmen. Die Rücksendung der Verpackung erfolgt dann unfrei.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

3. Sämtliche Rechnungen sind zweifach an die Bestelladresse zu richten. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen nicht Einhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank an.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Vorfristige Lieferungen, Teillieferungen und Mengenabweichungen sind nur zulässig nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei vorfristigen Lieferungen, Teillieferungen und Überlieferungen sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung kostenfrei zu verweigern.

4. Im Fall des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

5. Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Lieferanten zustehende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente – Artikel-Nummer - Anlieferungsmodalitäten und -zeiten

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Ware reist auf Kosten und Risiko des Lieferanten.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestell-Nr., die Bestellpos.-Nr., das Bestelldatum und unsere Artikel-Nr. anzugeben. Er ist ferner verpflichtet, auf dem Lieferschein die Anzahl der Packstücke, die Packstück-Nr., das Packstückgewicht und das Sendungsgewicht anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

3. Jeder Sendung ist der Lieferschein beizulegen. Der Lieferschein ist bei geschlossenen Großsendungen den Versandpapieren, bei Sendungen mit mehreren Behältnissen einem dieser Behältnisse, das entsprechend zu kennzeichnen ist, beizugeben.

4. Die Packstücke der Sendung dürfen die Abmessung von 1240 (L) x 840 (B) x 1600 (H) mm nicht überschreiten. Größere Packstücke müssen bei Erstbestellung durch den Lieferanten avisiert werden. Palettenware ist sortenrein anzuliefern. Bei Mischpaletten sind einzelne Artikel zu einem Packstück (Karton o. ä.) mit entsprechender äußerer Beschriftung zum Inhalt (Packstück-Nr., Bestell-Nr., Bestellpos.-Nr., Artikel-Nr., Menge, Gewicht) zusammenzufassen.

5. Soweit für den bestellten Artikel ein Sicherheitsdatenblatt gem. Gefahrstoffverordnung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen ist, hat der Lieferant dieses Sicherheitsdatenblatt bei Erstbestellung den Lieferpapieren und der Rechnung beizulegen. Er ist ferner verpflichtet, uns bei Änderung der Inhalte des Sicherheitsdatenblattes die aktualisierte Version unverzüglich zu übersenden. Soweit bestellte Artikel nach Klassifizierung durch den Hersteller/Lieferanten der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) unterliegen, sind alle vorgeschriebenen Informationen auf den Produkten und den entsprechenden Versanddokumenten anzubringen. Weiterhin sind die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Versandstücke als auch der zulässige Transport sicherzustellen.

6. Erfolgt die Sendung aus dem Ausland, muss dieser, da wir Intrastat-Selbstanmelder sind, die Handelsrechnung bei Übergabe der Ware beiliegen.

7. Anlieferungen können nur innerhalb unserer Anlieferungszeiten erfolgen, die ggf. vorab zu erfragen sind.

§ 6 Mängeluntersuchung – Sachmangelhaftung

1. Wir werden unverzüglich nach Eingang der bestellten Produkte anhand des Lieferscheins prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen. Ferner werden die Produkte hinsichtlich äußerlich erkennbarer Transportschäden überprüft. Entdecken wir bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Fehler, werden wir dies innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung dem Lieferanten anzeigen. Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigepflichten.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 7 Produkthaftung - Freistellung

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns zurückgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

§ 8 Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt - Beistellung – Geheimhaltung

1. Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt, werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Wir sind berechtigt, die Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern.

2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn das mit den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

5. Für Zeichnungen, Pläne, Berechnungen usw., die für den Auftrag verwendet werden, bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese vom Besteller genehmigt werden.

§ 10 Datenschutz

Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der Datenverarbeitung von uns verarbeitet und gespeichert werden.

§ 11 Währungsgleitklausel

Wird das Geschäft in einer Fremdwährung abgewickelt, so haben wir das Recht, bei jeder Änderung des Wechselkurses der Fremdwährung zum EURO zu unseren Ungunsten den Preis anzupassen. Dabei ist auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Bestellung und zum Zeitpunkt der Lieferung/Rechnungstellung abzustellen.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Fürstenzell; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist unsere in der Bestellung angegebene Anlieferstelle Erfüllungsort.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Oktober 2008

Attachments:
Download this file (PREMA_AEB_DE.pdf)PREMA_AEB_DE.pdf[ ]49 kB
Download this file (PREMA_AEB_EN.pdf)PREMA_AEB_EN.pdf[ ]47 kB